AGB

I. Allgemeines

1. Für alle Angebote, Aufträge und Lieferungen, auch zukünftige, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend.

2. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen .

3. Sollten einzelne Teile der Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit des sonstigen Inhalts der Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist der gesetzlichen Regelung anpassen.

II. Lieferung

1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager des Lieferers und auf Gefahr des Bestellers.

2.Können nur Teillieferungen vorgenommen werden, steht dem Besteller unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen ein Rücktrittsrecht zu , falls er den Nachweis führt, dass die Teillieferung für ihn ohne Interesse ist.

III. Aufträge und Lieferumfang

1. Aufträge gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigungen des Lieferers als angenommen. Die in diesen schriftlichen Auftragsbestätigungen enthaltenen Bedingungen sind für die Abwicklung eines Auftrags maßgebend.

2. Mündliche, fernmündliche oder fernschriftliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

IV. Unterbrechung der Lieferung

1. Höhere Gewalt und unabsehbare Ereignisse, wie insbesondere Feuer und Wasser, der Eintritt von Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung, behördliche Maßnahmen sowie betriebsfremde Ereignisse, die sich außerhalb der Einflusssphäre des Lieferers ereignen, durch welche die Zufuhr. freie Verwendung von Rohstoffen oder Betriebsmitteln, die Warenherstellung beeinträchtigt oder verhindert werden, berechtigen unter Verzicht auf Schadensersatz des Bestellers den Lieferer, nach seiner Wahl die Lieferfristen ganz oder teilweise hinauszuschieben, ohne dass deswegen dem Besteller gegen den Lieferer Ansprüche erwachsen. Ist der Besteller mit der vorgeschlagenen neuen Lieferfrist nicht einverstanden, steht ihm nach angemessener Fristsetzung das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu.

2. Ist der Lieferer mit der Lieferung im Verzug, so muss der Besteller eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen bewilligen.

3. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen.
4. Als Verzugsschaden kann höchstens ein Betrag bis zu 20 % des rückständigen Lieferwertes, bei grobem Verschulden nur das normale Vertragsrisiko geltend gemacht werden; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

V. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich rein netto ab Lager und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Kosten einer etwaigen Versicherung, die nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen wird, nicht ein. Tritt während der Laufzeit eines Sukzessivliefervertrages eine Preisänderung ein, so finden die neuen Preise auf die noch nicht abgenommenen Mengen Anwendung und zwar so lange, wie diese neuen Preise vom Lieferer gehandhabt werden.

2. Die Rechnungen des Lieferers sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto und nach 30 Tagen ohne Abzug.

3. Zurückhalten von Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenrechnung, mit welcher aufgerechnet wird, ist vom Lieferer unbestritten oder steht rechtskräftig fest.

4. Schecks und Wechsel werden nur nach Vereinbarung und dann auch nur erfüllungshalber und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen und Einziehungsgebühren gehen ab dem Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages zu Lasten des Bestellers.

BEDINGUNGEN

Angebote – Verkauf – Lieferung -Zahlung

5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder ab dem Tag des Verzuges berechnet der Lieferer unter

Vorbehalt der Geltendmachung höherer Verzugsschäden Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Landeszentralbank – Diskontsatz.

6. Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt, werden Tatsachen bekannt, die eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Bestellers vermuten lassen oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, so hat der Lieferer das Recht, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, von laufenden Verträgen ohne Fristsetzung ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

VI. Verpackung

Verpackung wird nach Wahl des Lieferers berechnet oder gegen Belastung eines Pfandrechtes geliehen. Etwaige Kosten für Instandsetzung und Reinigung gehen zu Lasten des Bestellers.

VII. Mängelrüge

Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer, sofern der Besteller nicht Änderungen und Verbesserungen eigenmächtig veranlasst hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1. Beanstandungen, die genau zu beschreiben sind, können nur berücksichtigt werden, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, wenn dieser seinen Verpflichtungen nach § 377 HGB nachkommt. Bei anderen Bestellern müssen erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich angezeigt werden.

2. Nach Weiterverkauf oder Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.

3. Die Kosten der Übersendung beanstandeter Ware an den Lieferer sind vom Besteller zu tragen, wenn sie gegenüber dem Wert des Kaufgegenstandes nicht unverhältnismäßig hoch sind, und sie sind vom Besteller auf alle Fälle zu tragen, wenn ein Mangel überhaupt nicht vorgelegen hat.

4. Anerkannte Mängelrügen verpflichten den Lieferer nach dessen Wahl zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift und gewähren dem Besteller das Recht des Rücktritts vom Vertrag, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht ordnungsgemäß ausgefallen ist.

5. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern , solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

6. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, können nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.

VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt

a) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Menge nach unmöglich und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat ; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

b) Liegt Leistungsverzug im Sinne der Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

c) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit beim Lieferer vorliegt, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu
vertretenden Mangels im Sinne der Lieferungsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.

e) Dem Besteller steht ein Wandlungs- oder Minderungsrecht erst dann zu, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Darüber

hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Seiten des Lieferers gegeben ist.

IX. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen einschließlich eventuell entstandener Verzugsschäden und -kosten Eigentum des Lieferers. Die Schuld ist erst bei Eingang des Gegenwertes auf dem Konto des Lieferers getilgt.

b) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterverarbeitung tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer ab; der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferer zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Kommt der Besteller der Mitteilungspflicht nicht nach, ist der Lieferer berechtigt, die Abtretungen offen zu legen.

c) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, steht dem Lieferer der dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für den Fall der Weiterveräußerung der im Miteigentum des Lieferers stehenden Ware gilt die Vorausabtretung des Kaufpreises entsprechend vorstehender Abtretungsvereinbarung mit der Maßgabe, dass sich der abgetretene Betrag ebenfalls errechnet aus dem Verhältnis des Wertes des Miteigentumsanteils zum Wert des Fertigfabrikats.

d) Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten, die der Lieferer nach Buchstaben b) und c) erlangt hat, freizugeben, sofern eine Überschreitung um mehr als 25 % der Gesamtforderung entstanden ist.

e) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen sowie in Waren, die im Miteigentum des Lieferers stehen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

f) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen unsachgemäße Behandlung und Lagerung einschließlich Feuer-, Wasser- und Folgeschäden versichern zu lassen.

X. Erfüllungsort

für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers.

XI. Gerichtsstand

für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Lieferers das für den Sitz des Lieferers oder für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht. Seine Wahl berechtigt den Besteller, ihn bei dem für seinen Wohnsitz oder dem Sitz seiner Niederlassung zuständigen Gericht zu verklagen.